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Taxonomie-Verordnung

  • ckathollnig
  • 19. Aug. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. Juli 2024



Mit der Taxonomie-Verordnung ("Taxonomy Regulation") hat die EU die weltweit erste „Grüne Liste“ für nachhaltiges Wirtschaften geschaffen. Die EU legt damit die Kriterien fest zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.


Die Taxonomie-Verordnung ist somit ein Transparenzinstrument, wenn mit ökologisch nachhaltigen Investitionen geworben wird. Anleger werden jedoch nicht verpflichtet, in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, welche die Kriterien der EU-Taxonomie erfüllen.


In Abhängigkeit von den Umweltzielen erfolgt die Anwendung der Taxonomie schrittweise seit dem 1. Januar 2022 auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel und seit dem 1. Januar 2023 auf die übrigen Umweltziele. Mit 27 Artikel auf 31 Seiten ist die Taxonomie-Verordnung vom Umfang her kompakt. Aber wie auch die Offenlegungsverordnung wird sie durch weitaus umfangreichere technische Regulierungsstandards (RTS) konkretisiert.


Die Taxonomie-Verordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, aber auch für große Nicht-Finanzunternehmen, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen.

Damit eine Investition als ökologisch nachhaltig gilt, muss diese gemäß Art 3 folgende vier Voraussetzungen erfüllen: i. Sie muss einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leisten. ii. Sie darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels führen. iii. Sie hat unter Einhaltung eines sozialen Mindestschutzes ausgeübt zu werden. iv. Sie hat den technischen Bewertungskriterien zu entsprechen.


Derzeit fokussiert sich die Taxonomie gemäß Art 9 auf sechs Umweltziele:

  • a) Klimaschutz;

  • b) Anpassung an den Klimawandel;

  • c) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

  • d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

  • e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

  • f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.


Durch die Taxonomie-Verordnung werden die Transparenzpflichten der Offenlegungsverordnung in den vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten erweitert: Je nachdem, ob es sich um Finanzprodukte handelt, mit denen ökologisch nachhaltige Investitionen angestrebt werden, ökologische Merkmale beworben, oder um sonstige Finanzprodukte handelt.

Zudem haben große Unternehmen, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU nichtfinanzielle Erklärungen veröffentlichen, anzugeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.


Die Taxonomie-Verordnung legt grundlegend fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit einen „wesentlichen Beitrag“ zu den jeweiligen Umweltzielen leistet. Näher ausgeführt werden diese wesentlichen Beiträge in den technischen Bewertungskriterien.


Nicht nur Wirtschaftstätigkeiten, die unmittelbar zu einem der Umweltziele beitragen, sind von der Taxonomie erfasst, sondern gemäß Art 16 auch sogenannte ermöglichende Tätigkeiten („enabling technologies“). In Bezug auf Klimaschutz werden auch Übergangstätigkeiten („transition activities“) erfasst. Die Entscheidung der EU Kommission, unter besonderen Voraussetzungen auch Investitionen in Kernenergie und Gas als Übergangstechnologie in die Taxonomie aufzunehmen, sorgte vor allem in Österreich und Deutschland für erhebliche Kontroversen. Im Oktober 2022 reichte Österreich dagegen Klage beim EuGH ein.


Die Taxonomie für soziale Aspekte befindet sich aktuell noch in der Ausarbeitung. Im Februar 2022 präsentierte die Expertengruppe der EU, die Platform on Sustainable Finance, erstmals ihre Empfehlungen für eine Sozial-Taxonomie. Bereits jetzt berücksichtigt die Taxonomie für Umweltziele jedoch auch Menschenrechte und gesellschaftliche Aspekte. So normiert Art 18 ein Verfahren, das von Unternehmen durchgeführt werden muss, um sicherzustellen, dass insbesondere die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte befolgt werden.


Bei Verstößen gegen die Taxonomie-Verordnung haben die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßig und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist in Österreich die Finanzmarktaufsicht (FMA), in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstlestungsaufsicht (BaFin).


Für Fragen zur Umsetzung der Taxonomie-Verordnung: info@esg-compliance.net





 
 
 

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